AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mittlaser
Fabian Knebel
Obergasse 3
09648 Mittweida

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Ingenieurdienstleistungen zwischen Mittlaser, Fabian Knebel (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Der Auftragnehmer erbringt Ingenieurdienstleistungen, insbesondere:

  • Beratung beim Kauf von Maschinen
  • Prozess- und Produktentwicklung
  • Schulung von Prozessen und Know-how-Transfer
  • Interim-Management

(4) Die Leistungen des Auftragnehmers werden als Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB erbracht. Geschuldet ist die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nach dem Stand der Technik, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Subunternehmer wie für eigene Leistungen.

(6) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Führen solche Änderungen zu Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugang zu gewähren, insbesondere:

  • Zugang nach Absprache zu den betreffenden, vorgelagerten und nachgelagerten Fertigungsbereichen (Ausschluss von Bereichen nach Absprache möglich)
  • Bereitstellung von Fertigungsdaten (der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese selbst im ERP-System zu suchen)
  • Unterlagen von Maschinen und Konstruktionsdaten von Produkten
  • Sonstige erforderliche Informationen nach Absprache

(2) Der Auftraggeber hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Verzögerungen, die durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Entstehen dem Auftragnehmer durch die Unterbrechung Mehrkosten, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind. Für Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers resultieren, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis von Tages- oder Stundensätzen, wie sie im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbart sind.

(2) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung werden folgende Nebenkosten berechnet:

  • Fahrtkosten: Halber Stundensatz zuzüglich 1,00 EUR pro gefahrenem Kilometer
  • Übernachtungskosten: 200,00 EUR pro Übernachtung
  • Sonstige Auslagen nach vorheriger Absprache

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.

(7) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

(8) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer behält alle Urheber- und Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Konzepten, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Analysen und sonstigen Arbeitsergebnissen.

(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für die im Vertrag vereinbarten Zwecke.

(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine Nutzung für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen (ohne Preisgabe vertraulicher Informationen des Auftraggebers) für andere Projekte zu verwenden.

(5) Solange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt ist, verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.

§ 6 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere:

  • Technische Daten, Konstruktionsunterlagen, Fertigungsdaten
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  • Maschinenspezifikationen und Prozessparameter
  • Preise, Kalkulationen und Angebote
  • Sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht
  • der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung bekannt waren
  • von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden
  • rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 5 Jahren fort.

(5) Bei Bedarf können die Parteien zusätzlich separate Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements) abschließen.

(6) Vertrauliche Unterlagen sind auf Verlangen des Auftraggebers nach Vertragsende unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, unbeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, unbeschränkt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist dabei auf den Nettowert der vereinbarten Vergütung (ohne Fahrt- und Übernachtungskosten) begrenzt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer derzeit keine Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die letzte Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen und Beratungsergebnissen liegt stets beim Auftraggeber.

§ 8 Kündigung

(1) Verträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Abschlagszahlungen oder einem wesentlichen Teil davon in Verzug ist
  • der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt
  • die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar ist

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie alle angefallenen Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) in Rechnung zu stellen.

(5) Bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund ist der Auftragnehmer berechtigt, neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen auch eine angemessene Entschädigung für entgangene Vergütung zu verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mittweida, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(5) Sofern der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, verpflichtet er sich, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle anwendbaren Export- und Importbestimmungen einzuhalten.

Stand: Februar 2026

Mittlaser
Fabian Knebel
Obergasse 3
09648 Mittweida